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   BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94   

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BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94 (https://dejure.org/1995,10388)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 6 RKa 63/94 (https://dejure.org/1995,10388)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94 (https://dejure.org/1995,10388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kürzung von Honorarforderungen eines Kassenarztes wegen Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise; Überprüfbarkeit der Prüfungsentscheidung; Fehlens eines rechtswirksam gestellten Prüfantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94
    Eine dennoch gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist unzulässig (siehe dazu BSGE 74, 59, 60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 72, 214, 219 ff = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 10 ff; jeweils mwN).

    Von dem genannten Grundsatz sind allerdings Ausnahmen für den Fall gemacht worden, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses wegen formaler Mängel des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeausschuß ohne Prüfung in der Sache hätte aufgehoben werden müssen (BSGE 60, 69, 74 = SozR 2200 § 368n Nr. 42 S 142 f ; vgl auch BSGE 72, 214, 221 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 12, wo das Fehlen des vorgeschriebenen Prüfantrags als Beispiel für einen die Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses rechtfertigenden Mangel angeführt wird).

    Andernfalls beschränke es sich auf die Aufhebung des Bescheides des Beschwerdeausschusses, der seinerseits unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Widerspruch erneut zu befinden habe (so BSGE 72, 214, 220 f = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 12).

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 54/94

    Rechtswidrigkeit von Honorarkürzungsbescheiden

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94
    Da die Prüfungseinrichtungen üblicherweise nicht selbst über die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung notwendigen Abrechnungsunterlagen und Statistiken verfügen, liegt es nahe, daß ihnen bzw ihrer Geschäftsstelle diese Unterlagen von der KZÄV zum Zwecke der Eröffnung eines Prüfverfahrens zugeleitet worden sind, was als konkludente Antragstellung ausreichen würde (zur Möglichkeit der Antragstellung durch schlüssiges Verhalten vgl Senatsurteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat in dem bereits angesprochenen Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94 - entschieden, daß ein ohne den vorgeschriebenen Prüfantrag erlassener Honorarkürzungsbescheid zwar rechtswidrig ist, der dem Verwaltungsverfahren anhaftende Mangel aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch nachträgliche Antragstellung geheilt werden kann.

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94
    Eine dennoch gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist unzulässig (siehe dazu BSGE 74, 59, 60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 72, 214, 219 ff = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 10 ff; jeweils mwN).
  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 27/84

    Entscheidung des Prüfungs-oder Beschwerdeausschusses - Anfechtung durch den

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 63/94
    Von dem genannten Grundsatz sind allerdings Ausnahmen für den Fall gemacht worden, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses wegen formaler Mängel des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeausschuß ohne Prüfung in der Sache hätte aufgehoben werden müssen (BSGE 60, 69, 74 = SozR 2200 § 368n Nr. 42 S 142 f ; vgl auch BSGE 72, 214, 221 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 12, wo das Fehlen des vorgeschriebenen Prüfantrags als Beispiel für einen die Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses rechtfertigenden Mangel angeführt wird).
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG selbst ein Fehlen des nach früherem Recht (§ 106 Abs. 5 Satz 1 SGB V bis zum 31.12.1999 geltenden aF) für Wirtschaftlichkeitsprüfungen gesetzlich vorgeschriebenen Antrags nicht der Durchführung eines Prüfverfahrens entgegenstand (siehe hierzu BSGE 76, 149 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 28; BSG, Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 63/94 - USK 9596 S 525 f) , weil der aus dem Fehlen der Antragstellung resultierende Verfahrensmangel durch die Nachholung der Antragstellung - ggf auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - geheilt werden konnte.
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 40/95

    Honorarkürzung im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen

    In seinem Urteil vom 20. September 1995 (6 RKa 63/94 - nicht veröffentlicht) hat der Senat offengelassen, ob daran im Hinblick auf die damit verbundenen Unklarheiten, ob und ggf in welcher Weise der Prüfungsausschuß in das Verfahren einzubeziehen ist, in Zukunft festgehalten werden kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2008 - L 3 KA 484/03

    Klagegegenstand im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Im Übrigen haben Fristsetzungen der vorliegenden Art nach ständiger BSG-Rechtsprechung (SozR 3-2500 § 106 Nr. 28; Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94 - Juris) lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung im Verhältnis zwischen (hier:) Krankenkassen und Prüfgremien.
  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

    Entsprechendes gilt für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss, das nach § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) und dem damit inhaltlich übereinstimmenden § 106c Abs. 3 Satz 4 SGB V idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) als Vorverfahren iS des § 78 SGG gilt (zur Geltung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auch im Verfahren vor den Prüfgremien vgl BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 63/94 - juris RdNr 18 mwN) .
  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 17/16

    Vertragsarztrecht; Neubescheidung einer Honorarabrechnung;

    An diesen Kriterien gemessen erweist sich der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gang setzende Prüfantrag als eine reine Verfahrensvoraussetzung ohne materiell-rechtliche Bedeutung; ihm kommt kein solches Gewicht zu, dass sein Fehlen einem dennoch erlassenen Verwaltungsakt von vornherein jede Wirksamkeit nähme (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94, juris, Rn. 18).

    Das Antragserfordernis dient (ebenso wie die Antragsfrist, vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 29, juris, Rn. 21) nicht dem Schutz des geprüften Arztes, und das Fehlen eines Antrags führt lediglich zu einem Verfahrensmangel (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94, juris, Rn. 20), der - soweit nicht geheilt - zur Aufhebung der Entscheidung aus formalen Gründen führt (so wohl auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB, 08/14, § 106 SGB V, Rn. 627).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 11 KR 380/10

    Krankenversicherung

    Der Mangel kann aber, wie sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergibt, durch nachträgliche Antragstellung geheilt werden, sofern er sich nicht in dem jeweils maßgebenden rechtlichen Zusammenhang ausnahmsweise als so schwerwiegend erweist, dass daraus gemäß § 40 Abs. 1 SGB X die Nichtigkeit des Bescheides resultiert (BSG, Urteile vom 21.06.1995 - 6 RKa 54/94 - m.w.N. und 20.09.1995 - 6 RKa 63/94 -).
  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 16/16

    Berechtigung des Sozialgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gemeinsamen

    An diesen Kriterien gemessen erweist sich der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gang setzende Prüfantrag als eine reine Verfahrensvoraussetzung ohne materiell-rechtliche Bedeutung; ihm kommt kein solches Gewicht zu, dass sein Fehlen einem dennoch erlassenen Verwaltungsakt von vornherein jede Wirksamkeit nähme (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94, juris, Rn. 18).

    Das Antragserfordernis dient (ebenso wie die Antragsfrist, vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 29, juris, Rn. 21) nicht dem Schutz des geprüften Arztes, und das Fehlen eines Antrags führt lediglich zu einem Verfahrensmangel (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94, juris, Rn. 20), der - soweit nicht geheilt - zur Aufhebung der Entscheidung aus formalen Gründen führt (so wohl auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB, 08/14, § 106 SGB V, Rn. 627).

  • SG Düsseldorf, 29.07.2009 - S 14 KA 166/07

    Keine "Pille" nur zur Aknebehandlung: Arzt muss Regress leisten

    Sein Bescheid ersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses, der abweichend von § 95 SGG im Fall der Klageerhebung nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird (vgl. BSG Urteil vom 20.09.1995 - 6 RKa 63/94 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2008 - L 3 KA 24/06
    Im Übrigen haben Fristsetzungen der vorliegenden Art nach ständiger BSG-Rechtsprechung (SozR 3-2500 § 106 Nr. 28; Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 63/94 - Juris) lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung im Verhältnis zwischen (hier:) Krankenkassen und Prüfgremien.
  • SG Düsseldorf, 12.09.2007 - S 2 KA 95/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten, der allein den Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. BSG, Urteile vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - vom 20.09.1995 - 6 RKa 63/94 - BSGE 72, 214), beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da dieser rechtswidrig ist.
  • SG Hannover, 05.10.2011 - S 72 KA 451/07
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